Zuschuss zum Semesterticket

Aufgrund der hohen Zahl an Anträgen verzögert sich die Antragsbearbeitung.
Wir bitten um Verständnis.

Auf dieser Seite erhaltet ihr alle Informationen zum Zuschuss zum Semestertickets. Das meint:

  • Was meint Zuschuss?
  • Für wen ist der Zuschuss gedacht?
  • Unter welchen Voraussetzungen könnt ihr einen Zuschuss für den Semesterticket-Betrag erhalten?
  • Wann könnt ihr einen Antrag stellen?
  • Wie läuft der Antragsprozess?

NEUE HÄRTEFALLORDNUNG ab 29.11.2022 gültig

Zusammenfassung der Änderungen:

Alte Härtefallordnung Neue Härtefallordnung
- Bemessungsgrenze 322,00 € -  Bemessungsgrenze 502,00 €
- Max Miete 350,00 € -  Max Miete 529,00 €
- Semesterbeitrag anteilig anrechenbar -  Semesterbeitrag nicht anrechenbar
- Für Eltern:
Mietgrenze erhöht sich um 0 € pro Kind
-  Für Eltern:
Mietgrenze erhöht sich um 300,00 € pro Kind
- Für Eltern:
Bemessungsgrenze 322,00 € + 161 € pro Kind
-  Für Eltern:
Bemessungsgrenze 502,00 € + 251,00 € pro Kind
- Keine Vermögensobergrenze - 5.000,00 € Vermögensobergrenze (Sperrkonten, welche der Aufenthaltserlaubnis dienen, werden hiervon ausgenommen)
- Maximal ein Antrag pro Semester (egal ob abgelehnt oder angenommen) -  Maximal ein bewilligter Antrag (nach abgelehntem kann nach 3 Monaten erneut ein Antrag gestellt werden)

 

Was meint Zuschuss?

Beim Zuschuss erhaltet ihr maximal den vollen Beitrag für das Semesterticket zurück. Wie viel das genau sind, könnt ihr der Infoseite zum Semesterticket entnehmen: Infos zum Semesterticket

Der Zuschuss ist eine finanzielle Unterstützung, die dazu da ist, Studierenden zu helfen, die finanzielle Schwierigkeiten haben, das Semesterticket zu bezahlen. Daher wird das Semesterticket hierbei nicht entwertet.

Für wen ist der Zuschuss gedacht?

Der Zuschuss richtet sich an Studierende, deren langfristige finanzielle Situation das Stemmen des Semesterbeitrags schwieriger macht.

Dabei sollte euch bewusst sein, dass wir nur das Semesterticket bezuschussen und daher auch "nur" maximal den vollen Beitrag für das Semesterticket bezahlen. Eine weitere Anlaufstelle im AStA für finanzielle Hilfe ist der studentische Hilfsfonds von Soziales. Informationen dazu findet ihr hier: Studentischer Hilfsfonds.

Voraussetzungen

Grundlage hierfür ist die Härtefallordnung. § 2a legt fest, unter welchen Voraussetzungen ihr einen Zuschuss erhalten könnt. Wir beschreiben das hier in Kürze:

Den Zuschuss könnt ihr erhalten, wenn die monatlichen Einnahmen (Durchschnitt der letzten 3 Monate) abzüglich Miete (zur Zeit max. 529,00 €) und Krankenversicherung unter der Bemessungsgrundlage (in Höhe des Bürgergeldes, zur Zeit 502,00 €,) liegen.

Weiterhin darf das liquide Vermögen während des Bemessungszeitraumes 5.000,00 € nicht überschreiten. Sperrkonten oder finanzielle Mittel zur Füllung dieser können hiervon überücksichtigt bleiben.

Eine detaillierte Erklärung findet ihr im Abschnitt Berechnung.

Antrag auf Zuschuss stellen

Schritt 1: Online-Antag erstellen

Der Antrag auf Zuschuss zum Semesterticket wird grundsätzlich über ein Online-Formular abgewickelt. Ihr könnt zu jedem Zeitpunkt im Semester einen Antrag auf Zuschuss stellen. Dabei gelten die offiziellen Semesterzeiträume:

  • Sommersemester: 01. April bis 30. September
  • Wintersemester: 01. Oktober bis 31. März

Es kann pro Semester nur ein Antrag für das laufende Semester bewilligt werden. Beachtet, dass zwischen zwei Anträgen (sowohl gleichen als auch zwischen zwei Semestern) mindestens drei Monate liegen müssen.

Hier geht's zu den Formularen für Semesterticket-Rückerstattung und Zuschuss.

Schritt 2: Antrag bei uns einreichen

Nach dem Ausfüllen des Online-Formulars wird ein Antrag im PDF-Format erstellt. Dieser Antrag muss unterzeichnet und mit den benötigten Unterlagen an den Arbeitsbereich für Verkehr geschickt werden.

Dem Antrag müssen in Kopie beigefügt werden:

  • Falls ein Papierticket beantragt wurde: Semesterticket in Kopie
  • Mietvertrag (nur, wenn auch Miete gezahlt wird und eingerechnet werden soll)
  • Kontoauszüge ab 3 Monate vor Antragstellung (das Datum der Antragstellung ist das Datum, an dem der Antrag beim AStA eingeht)
  • Nachweis über Kranken- und Pflegeversicherung (nur, wenn auch der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt wird und eingerechnet werden soll)
  • Studienbescheinigung

Ihr könnt auch Originale postalisch einreichen. Sollen diese zurückgeschickt werden, müsst ihr einen ausreichend frankierten Rückumschlag beilegen.

Der Antrag muss per Post oder per Fax innerhalb des Semesters, für das ihr den Zuschussantrag stellt, bei uns im AStA eingegangen sein. Es zählt der Tag, an dem Antrag bei uns per Post oder Fax eingegangen ist.

per Post
AStA Universität Mainz
Arbeitsbereich für Verkehr
Staudingerweg 21
55128 Mainz
per Fax
Faxnummer des AStA-Sekretariats (siehe hier)

Die weitergehende Kommunikation erfolgt über E-Mail.

Berechnung

Wir schauen uns die letzten 3 Monate vor Antragsstellung an. Dabei gilt das Datum, an der Antrag bei uns eingegangen ist, als Datum der Antragsstellung – nicht das Datum, an dem ihr den Antrag online erstellt habt.

Mit den Kontoauszügen der letzten 3 Monate machen wir folgendes:

Wir summieren alle Einnahmen auf. Diese Summe teilen wir durch 3 und erhalten so eure durchschnittlichen Einnahmen der letzten 3 Monate.

Ausgenommen davon sind lediglich Einnahmen, zu denen es in den 3 Monaten eine "korrespondierende" Ausgabe gibt. Das sind zum Beispiel:

  • Rückerstattungen von zurückgegebenen Käufen, oder
  • Rückgaben von verliehenem oder vorgestrecktem Geld.

Wichtig ist dabei, dass wir die jeweils korrespondierende Ausgabe nachvollziehen können.

Wir summieren hier

  • max. 3 Mietszahlungen, jeweils max. 529,00 €
  • max. 3 Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung

Diese Summe teilen wir durch 3 und erhalten so die durchschnittlichen Ausgaben für Miete und Kranken-/Pflegeversicherung.

Wichtig ist dabei, dass die entsprechenden Ausgaben in den 3 Monaten liegen.

Sollten zufälligerweise z.B. 4 Mietszahlungen im Berechnungszeitraum liegen, werden nur 3 davon berücksichtigt.

Die so ermittelten Werte ziehen wir voneinander ab: Ø Einnahmen – Ø Ausgaben. Wenn dieser Wert unter der Bemessungsgrenze von 502,00 € liegt, erhaltet ihr den Zuschuss.

Die Bemessungsgrenze deckt alle monatlichen Ausgaben ausgenommen von Miete und Krankenversicherung ab. Es werden keine zusätzlichen Ausgaben berücksichtigt. In den meisten Fällen werden sämtliche Geldeingänge als Einnahmen gewertet!

Wenn ihr Kinder habt

Pro Kind wird die Bemessungsgrundlage um 50 Prozent, also 251,00 € erhöht.

Pro Kind wird weiterhin die maximal anrechenbare Miete um 300,00 € erhöht.

Bei Ehen und Lebenspartnerschaften

Eheleute und Verpartnerte werden gemeinsam veranlagt. Das bedeutet, dass wir auch von ihnen die Kontoauszüge benötigen.

Die Bemessungsgrenze verdoppelt sich dabei.

Maximal verfügbares Vermögen

Im Bemessungszeitraum darf das verfügbare Vermögen 5.000,00 € nicht überschreiten. Sperrkonten, welche der Aufenthaltsgenehmigung dienen oder finanzielle Mittel zur Füllung dieser werden hiervon ausgenommen.

Beispielrechnungen

Beispielrechnung 1

Einkünfte Ausgaben
+ 420,00 € Gehalt - 450,00 € Miete Januar
+ 420,00 € Gehalt - 450,00 € Miete Februar
+ 420,00 € Gehalt - 550,00 € Miete März (z.B. nach Mieterhöhung)
(Hier werden 529,00 € angerechnet, weil das der Maximalbetrag für die anrechenbare Miete ist.)
+ 500,00 € BAföG - 110,00 € Krankenkassenbeitrag
+ 500,00 € BAföG - 110,00 € Krankenkassenbeitrag
+ 500,00 € BAföG - 110,00 € Krankenkassenbeitrag
+ 30,00 € Geburtstagsgeschenk von Linda
+ 30,00 € Geburtstagsgeschenk von Yasmine
+ 30,00 € Bargeldeinzahlung
Σ = 2850,00 € Σ = - 1759,00 €
Ø für 3 Monate = 950,00 € Ø für 3 Monate = - 586,34 €
950,00 € - 586,34 € = 363,66€
363,66 € < 502,00 €
Zuschuss kann bewilligt werden

Beispielrechnung 2

Einkünfte Ausgaben
+ 800,00 € Gehalt - 600,00 € Miete Januar
(Hier werden 529,00€ angerechnet, weil das der Maximalbetrag für die anrechenbare Miete ist.)
+ 800,00 € Gehalt - 600,00 € Miete Februar
(Hier werden 529,00€ angerechnet, weil das der Maximalbetrag für die anrechenbare Miete ist.)
+ 800,00 € Gehalt - 600,00 € Miete März
(Hier werden 529,00€ angerechnet, weil das der Maximalbetrag für die anrechenbare Miete ist.)
+ 400,00 € Glücksspielgewinn
+ 20,00 € Zinsen
+ 900,00 € Kautionsrückzahlung*
Σ = 3720,00 € Σ = - 1587,00 €
Ø für 3 Monate = 1240,00 € Ø für 3 Monate = - 529,00 €
1240,00 € - 529,00 € = 711,00 €
711,00 € > 502,00 €
Zuschuss kann nicht bewilligt werden

* Zusätzlicher Hinweis: Einkünfte, die nicht zur Deckung des Lebensbedarfs verwendet werden können, können u.U. unberücksichtigt bleiben. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn eine Kautionsrückzahlung eines beendeten Mietverhältnisses nachweislich zur Deckung einer Kautionszahlung eines zukünftigen Mietverhältnisses verwendet wird. Im obigen Beispiel ist dies nicht der Fall.
Daher ist es ratsam, den Zeitpunkt des Antrags so zu wählen, dass eine eventuelle Kautionsrückzahlung nicht im Bemessungszeitraum liegt.

Ebenso können Einzahlungen unberücksichtigt bleiben, wenn diese mit korrespondierenden Ausgaben zu verrechnen sind, wie etwa die Rückzahlung eines zuvor bezahlten Kaufpreises (bei Widerruf einer Bestellung) oder Kostenerstattungen für vorgelegte Leistungen (Bestellung für Freund*in). Dies muss entweder unmittelbar ersichtlich sein oder durch geeignete Belege glaubhaft gemacht werden.

FAQ zum Zuschuss zum Semestertickets

Wir haben die häufigsten Fragen zum Thema Zuschuss zum Semesterticket und die Antworten darauf hier gesammelt: FAQ zum Zuschuss des Semestertickets