Aufgrund der hohen Zahl an Anträgen verzögert sich die Antragsbearbeitung.
Wir bitten um Verständnis.
- Was meint Zuschuss?
- Für wen ist der Zuschuss gedacht?
- Unter welchen Voraussetzungen könnt ihr einen Zuschuss für den Semesterticket-Betrag erhalten?
- Wann könnt ihr einen Antrag stellen?
- Wie läuft der Antragsprozess?
Was meint Zuschuss?
Beim Zuschuss erhaltet ihr maximal den vollen Beitrag für das Semesterticket zurück. Wie viel das genau sind, könnt ihr der Infoseite zum Semesterticket entnehmen: Infos zum Semesterticket
Der Zuschuss ist eine finanzielle Unterstützung, die dazu da ist, Studierenden zu helfen, die finanzielle Schwierigkeiten haben, das Semesterticket zu bezahlen. Daher wird das Semesterticket hierbei nicht entwertet.
Für wen ist der Zuschuss gedacht?
Der Zuschuss richtet sich an Studierende, deren langfristige finanzielle Situation das Stemmen des Semesterbeitrags schwieriger macht.
Dabei sollte euch bewusst sein, dass wir nur das Semesterticket bezuschussen und daher auch "nur" maximal den vollen Beitrag für das Semesterticket bezahlen. Eine weitere Anlaufstelle im AStA für finanzielle Hilfe ist der studentische Hilfsfonds von Soziales. Informationen dazu findet ihr hier: Studentischer Hilfsfonds.
Voraussetzungen
Grundlage hierfür ist die Härtefallordnung. § 2b legt fest, unter welchen Voraussetzungen ihr einen Zuschuss erhalten könnt. Wir beschreiben das hier in Kürze:
Den Zuschuss könnt ihr erhalten, wenn die monatlichen Einnahmen (Durchschnitt der letzten 3 Monate) abzüglich Miete (zur Zeit max. 553,20 €) und Krankenversicherung unter der Bemessungsgrundlage (in Höhe des Bürgergeldes, zur Zeit 563,00 €) liegen. Für Eltern gilt, dass sich pro unterhaltspflichtigem Kind die anrechenbare Miete um 300,00 € und die Bemessungsgrenze um 50% erhöht.
Das liquide Vermögen darf während des Bemessungszeitraumes 5.000,00 € nicht überschreiten. Sperrkonten oder finanzielle Mittel zur Füllung dieser können hiervon unberücksichtigt bleiben.
Antrag auf Zuschuss stellen
Schritt 1: Online-Antag erstellen
Der Antrag auf Zuschuss zum Semesterticket wird grundsätzlich über ein Online-Formular abgewickelt. Ihr könnt zu jedem Zeitpunkt im Semester einen Antrag auf Zuschuss stellen. Dabei gelten die offiziellen Semesterzeiträume:
- Sommersemester: 01. April bis 30. September
- Wintersemester: 01. Oktober bis 31. März
Es kann pro Semester nur ein Antrag für das laufende Semester bewilligt werden. Beachtet, dass zwischen zwei Anträgen (sowohl gleichen als auch zwischen zwei Semestern) mindestens drei Monate liegen müssen.
Hier geht's zu den Formularen für Semesterticket-Rückerstattung und Zuschuss.
Achtung: Einige der Antragsgründe und zahlreiche Angaben (z.B. zur Bemessungsgrenze beim Zuschuss) auf der oben verlinkten Seite sind veraltet. Im Zweifelsfall gilt immer die aktuelle Härtefallordnung. Da es außerdem nur noch digitalte Semestertickets gibt, muss kein Semesterticket bei Antragsstellung mitgeschickt werden.
Schritt 2: Antrag bei uns einreichen
Nach dem Ausfüllen des Online-Formulars wird ein Antrag im PDF-Format erstellt. Dieser Antrag muss unterzeichnet und mit den benötigten Unterlagen an den Arbeitsbereich für Verkehr geschickt werden.
Dem Antrag müssen in Kopie beigefügt werden:
- Mietvertrag (nur, wenn auch Miete gezahlt wird und eingerechnet werden soll)
- Kontoauszüge ab 3 Monate vor Antragstellung (das Datum der Antragstellung ist das Datum, an dem der Antrag beim AStA eingeht)
- Nachweis über Kranken- und Pflegeversicherung (nur, wenn auch der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt wird und eingerechnet werden soll)
- Studienbescheinigung
Ihr könnt auch Originale postalisch einreichen. Sollen diese zurückgeschickt werden, müsst ihr einen ausreichend frankierten Rückumschlag beilegen.
Der Antrag muss per Post oder per Fax innerhalb des Semesters, für das ihr den Zuschussantrag stellt, bei uns im AStA eingegangen sein. Es zählt der Tag, an dem Antrag bei uns per Post oder Fax eingegangen ist.
AStA Universität Mainz
Arbeitsbereich für Verkehr
Staudingerweg 21
55128 Mainz
Die weitergehende Kommunikation erfolgt über E-Mail.
Berechnung
Wir schauen uns die letzten 3 Monate vor Antragsstellung an. Dabei gilt das Datum, an der Antrag bei uns eingegangen ist, als Datum der Antragsstellung – nicht das Datum, an dem ihr den Antrag online erstellt habt.
Mit den Kontoauszügen der letzten 3 Monate machen wir folgendes:
Wir summieren alle Einnahmen auf. Diese Summe teilen wir durch 3 und erhalten so eure durchschnittlichen Einnahmen der letzten 3 Monate.
Ausgenommen davon sind lediglich Einnahmen, zu denen es in den 3 Monaten eine "korrespondierende" Ausgabe gibt. Das sind zum Beispiel:
- Rückerstattungen von zurückgegebenen Käufen, oder
- Rückgaben von verliehenem oder vorgestrecktem Geld.
Wichtig ist dabei, dass wir die jeweils korrespondierende Ausgabe nachvollziehen können.
Wir summieren hier
- max. 3 Mietszahlungen, jeweils max. 553,20 €
- max. 3 Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung
Diese Summe teilen wir durch 3 und erhalten so die durchschnittlichen Ausgaben für Miete und Kranken-/Pflegeversicherung.
Wichtig ist dabei, dass die entsprechenden Ausgaben in den 3 Monaten liegen.
Sollten zufälligerweise z.B. 4 Mietszahlungen im Berechnungszeitraum liegen, werden nur 3 davon berücksichtigt.
Die so ermittelten Werte ziehen wir voneinander ab: Ø Einnahmen – Ø Ausgaben. Wenn dieser Wert unter der Bemessungsgrenze von 563,00 € liegt, erhaltet ihr den Zuschuss.
Die Bemessungsgrenze deckt alle monatlichen Ausgaben ausgenommen von Miete und Krankenversicherung ab. Es werden keine zusätzlichen Ausgaben berücksichtigt. In den meisten Fällen werden sämtliche Geldeingänge als Einnahmen gewertet!
Wenn ihr Kinder habt
Pro Kind wird die Bemessungsgrundlage um 50 Prozent, also 281,50 € erhöht.
Pro Kind wird weiterhin die maximal anrechenbare Miete um 300,00 € erhöht.
Bei Ehen und Lebenspartnerschaften
Eheleute und Verpartnerte werden gemeinsam veranlagt. Das bedeutet, dass wir auch von ihnen die Kontoauszüge benötigen.
Die Bemessungsgrenze verdoppelt sich dabei.
Maximal verfügbares Vermögen
Im Bemessungszeitraum darf das verfügbare Vermögen 5.000,00 € nicht überschreiten. Sperrkonten, welche der Aufenthaltsgenehmigung dienen oder finanzielle Mittel zur Füllung dieser werden hiervon ausgenommen.
Beispielrechnungen
Beispielrechnung 1
Einkünfte | Ausgaben |
+ 420,00 € Gehalt | - 450,00 € Miete Januar |
+ 420,00 € Gehalt | - 450,00 € Miete Februar |
+ 420,00 € Gehalt | - 590,00 € Miete März (z.B. nach Mieterhöhung) (Hier werden 553,20 € angerechnet, weil das der Maximalbetrag für die anrechenbare Miete ist.) |
+ 500,00 € BAföG | - 110,00 € Krankenkassenbeitrag |
+ 500,00 € BAföG | - 110,00 € Krankenkassenbeitrag |
+ 500,00 € BAföG | - 110,00 € Krankenkassenbeitrag |
+ 30,00 € Geburtstagsgeschenk von Linda | |
+ 30,00 € Geburtstagsgeschenk von Yasmine | |
+ 30,00 € Bargeldeinzahlung | |
Σ = 2.850,00 € | Σ = - 1.783,20 € |
Ø für 3 Monate = 950,00 € | Ø für 3 Monate = - 594,40 € |
950,00 € - 594,40 € = 355,60€ | |
355,60 € < 563,00 € | |
Zuschuss kann bewilligt werden |
Beispielrechnung 2
Einkünfte | Ausgaben |
+ 800,00 € Gehalt | - 600,00 € Miete Januar (Hier werden 553,20€ angerechnet, weil das der Maximalbetrag für die anrechenbare Miete ist.) |
+ 800,00 € Gehalt | - 600,00 € Miete Februar (Hier werden 553,20€ angerechnet, weil das der Maximalbetrag für die anrechenbare Miete ist.) |
+ 800,00 € Gehalt | - 600,00 € Miete März (Hier werden 553,20€ angerechnet, weil das der Maximalbetrag für die anrechenbare Miete ist.) |
+ 400,00 € Glücksspielgewinn | |
+ 20,00 € Zinsen | |
+ 900,00 € Kautionsrückzahlung* | |
Σ = 3.720,00 € | Σ = - 1.659,60 € |
Ø für 3 Monate = 1.240,00 € | Ø für 3 Monate = - 553,20 € |
1.240,00 € - 553,20 € = 686,80 € | |
686,80 € > 563,00 € | |
Zuschuss kann nicht bewilligt werden |
* Zusätzlicher Hinweis: Einkünfte, die nicht zur Deckung des Lebensbedarfs verwendet werden können, können u.U. unberücksichtigt bleiben. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn eine Kautionsrückzahlung eines beendeten Mietverhältnisses nachweislich zur Deckung einer Kautionszahlung eines zukünftigen Mietverhältnisses verwendet wird. Im obigen Beispiel ist dies nicht der Fall.
Daher ist es ratsam, den Zeitpunkt des Antrags so zu wählen, dass eine eventuelle Kautionsrückzahlung nicht im Bemessungszeitraum liegt.
Ebenso können Einzahlungen unberücksichtigt bleiben, wenn diese mit korrespondierenden Ausgaben zu verrechnen sind, wie etwa die Rückzahlung eines zuvor bezahlten Kaufpreises (bei Widerruf einer Bestellung) oder Kostenerstattungen für vorgelegte Leistungen (Bestellung für Freund*in). Dies muss entweder unmittelbar ersichtlich sein oder durch geeignete Belege glaubhaft gemacht werden.
FAQ zum Zuschuss zum Semestertickets
Wir haben die häufigsten Fragen zum Thema Zuschuss zum Semesterticket und die Antworten darauf hier gesammelt: FAQ zum Zuschuss des Semestertickets