Hausordnung der JGU (Auszug)

Im Folgenden findet ihr die Auszüge aus der Hausordnung, die den Verkehr und die Mobilität auf dem Campus betreffen.

Hier geht es zur Hausordnung der JGU.

Bitte beachten: Im Folgenden seht ihr eine Abschrift der Hausordnung. Sollte es Unterschiede zwischen der PDF-Fassung und dieser Version hier geben (z.B. aufgrund von Tippfehlern), gilt immer die PDF-Fassung.

Hausordnung der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vom 01. Oktober 2021

Zur Sicherstellung eines geordneten Universitätsbetriebs, zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und in Ausübung des Hausrechts erlässt der Präsident auf Grundlage des § 80 Abs. 3 des rheinland-pfälzischen Hochschulgesetzes vom 23.09.2020, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2021 (HochSchG) die nachfolgende Hausordnung:

Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Hausrecht
§ 3 Sicherheit und Ordnung, Nutzung von Räumen, Gebäuden und Freiflächen
§ 4 Verbot von Waffen, vergleichbaren Gegenständen, Munition, Feuerwerkskörpern und gefährlichen Chemikalien
§ 5 Genehmigungspflichtige und unzulässige Betätigungen
§ 6 Verkehr und Parken für Kraftfahrzeuge und Fahrräder
§ 7 Verstöße gegen die Hausordnung
§ 8 Verhalten im Notfall
§ 9 Ergänzende Bestimmungen
§ 10 Inkrafttreten

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Hausordnung gilt für alle Gebäude bzw. Gebäudeteile und das gesamte Außengelände der Johannes Gutenberg-Universität Mainz (JGU), einschließlich der Außenstandorte, sowie aller Anmietungen. Die Hausordnung ist von allen Mitgliedern, Angehörigen und Besuchern der JGU, die sich im räumlichen Geltungsbereich aufhalten, zu beachten. Soweit für Anmietungen Hausordnungen der Vermieter bestehen, gelten diese ergänzend.

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§ 6 – Verkehr und Parken für Kraftfahrzeuge und Fahrräder

(1) Die Einfahrt auf das Gelände der JGU mit PKW und LKW ist nur aufgrund einer Erlaubnis (Einfahrerlaubnis) gestattet.
(2) Innerhalb des Geländes der JGU sind die allgemeinen Verkehrsvorschriften (StVG, StVO), insbesondere die durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen getroffenen Anordnungen, zu befolgen. Auf Flächen, die von verschiedenen Arten von Verkehrsteilnehmern (z.B. Fußgängern, Fahrradfahrern, PKW-Fahrern, etc.) gemeinschaftlich genutzt werden, ist besondere Rücksicht auf alle anderen Verkehrsteilnehmer zu nehmen.
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h.
(4) Wer das Gelände der JGU ohne Einfahrerlaubnis befährt, macht sich gemäß § 123 des Strafgesetzbuches strafbar.
(5) Das Abstellen von Kraftfahrzeugen ist nur in dafür gekennzeichneten Flächen erlaubt.
(6) Kraftfahrzeuge, die verkehrswidrig abgestellt sind, insbesondere auf ausgewiesenen Feuerwehraufstellflächen, und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen oder ohne Einfahrerlaubnis eingefahren sind oder widerrechtlich auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen abgestellt sind, können abgeschleppt werden. Die hierdurch entstehenden Aufwendungen sind von dem Eigentümer oder Halter des Kraftfahrzeuges zu erstatten.
(7) Bei wiederholten Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften, insbesondere gegen die durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen getroffenen Anordnungen, kann die Einfahrerlaubnis befristet oder unbefristet entzogen werden.
(8) Die Benutzung von Fahrrädern in Gebäuden ist nicht gestattet. Fahrräder sollen auf den dafür vorgesehenen Flächen abgestellt werden.
(9) Unzulässig abgestellte Fahrräder oder Fahrräder, die offensichtlich Abfall sind, können kostenpflichtig entfernt werden. Beschädigungen an Fahrrädern oder Sicherheitseinrichtungen, die durch das Entfernen verursacht wurden, sind nicht widerrechtlich und begründen keine Schadensersatzpflicht. Entfernte Fahrräder werden für die Dauer von 4 Wochen von der Universität aufbewahrt und an diejenige oder denjenigen herausgegeben, die oder der glaubhaft macht, Eigentümerin oder Eigentümer oder rechtmäßige Besitzerin oder rechtmäßiger Besitzer zu sein. Nach Ablauf von 4 Wochen können sichergestellte Fahrräder verwertet oder entsorgt werden.
(10) Die JGU übernimmt grundsätzlich keine Haftung für Schäden an Fahrzeugen aller Art, die auf Grundstücken der JGU abgestellt sind.
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Mainz, den 01. Oktober 2021

gez. Univ.-Prof. Dr. Georg Krausch
Präsident der Johannes Gutenberg-Universität Mainz