Semesterticket-Härtefallordnung

Hier findet ihr die Semesterticket-Härtefallordnung. Sie ist das Dokument, in dem festgelegt ist, wann wir Rückerstattungen oder Zuschüsse gewähren können und wann nicht. Aufgrund ihrer Bedeutung stellen wir sie euch nicht nur als PDF, sondern auch so zum Lesen zur Verfügung.

Bei einigen der Paragraphen haben wir ein paar erklärende Worte hinzugefügt – ihr findet sie in den grauen Blöcken vor den Paragraphen.

Bitte beachten: Dies ist eine Abschrift der Härtefallordnung. Sollte es Unterschiede zwischen der PDF-Fassung und dieser Version hier geben (z.B. aufgrund von Tippfehlern), gilt immer die PDF-Fassung. Des weiteren sind die grauen Erklärungsblöcke sind nicht Teil der Härtefallordnung. Der Inhalt der grauen Blöcke ist auch nicht rechtsverbindlich. Diese sind lediglich als Hilfestellung für die Studierenden gedacht.

Hier geht es zur Härtefallordnung als PDF-Dokument

Ordnung der Studierendenschaft der Johannes Gutenberg-Universität Mainz zur Rückerstattung der Beitragsanteile der Verkehrsbetriebe des AStA-Semesterticket in Härtefällen (Semesterticket-Härtefallordnung)

Das 67. Studierendenparlament hat in seiner 10. Ordentlichen Sitzung am 08.02.2017 auf Grund des § 110 Abs. 2 Satz 2 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 19.11.2010 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert Artikel 1 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 17) BS 223-41 sowie Art. 4 Abs. 2 der Satzung der Studierendenschaft der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vom 23.12.2015 hat die Studierendenschaft folgende Satzung der Ordnung der Studierendenschaft der Johannes Gutenberg-Universität Mainz zur Rückerstattung der Beitragsanteile der Verkehrsbetriebe des AStASemesterticket in Härtefällen (Semesterticket-Härtefallordnung) geändert.
Die Änderungssatzung zu dieser Ordnung wurde am 27. April 2017 durch den Präsidenten der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Univ.-Prof. Dr. Georg Krausch, genehmigt und am 09. Mai 2017 bekannt gemacht, sodass der Präsident des 67. Studierendenparlaments, Halil Siabanoglou folgende Lesefassung am 09. Mai 2017 ausgefertigt hat.

Teil 1: Erstattungsanspruch

§ 1 – Rückerstattung der Beitragsanteile der Verkehrsbetriebe für das AStA – Semesterticket

(1) Studierende, die Mitglied der Studierendenschaft sind, sind zur Zahlung des Beitrags für das Semesterticket verpflichtet. Der Beitrag besteht aus den Anteilen der Verkehrsbetriebe sowie eines Anteils für die Rücklagen entsprechend der Finanzordnung der Studierendenschaft. Sie erhalten im Gegenzug die Fahrtberechtigung entsprechend der Verträge zwischen der Studierendenschaft und den Verkehrsbetrieben bzw. Verkehrsverbünden.
(2) Die Studierendenschaft erstattet einem Mitglied auf Antrag den Anteil des Semesterbeitrags ganz oder teilweise zurück, der an die Verkehrsbetriebe bzw. Verkehrsverbünde abzuführen ist, sofern es einen Härtegrund nach § 2 Absatz 1, 3, 4 oder § 2a nachweist.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Rückerstattung besteht nicht.
(4) Die Studierendenschaft kann ein Mitglied auf Antrag anteilig bei der Finanzierung des Semestertickets unterstützen, sofern es ein Härtegrund nach § 2a nachweist. Ein Zuschuss ist ausgeschlossen, wenn der Semesterticketbetrag oder der Semesterbetrag als Ganzes durch eine Sachbeihilfe des Arbeitsbereiches Soziales oder eine vergleichbare Stelle geleistet wurde.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Zuschuss zur Finanzierung besteht nicht, insbesondere nicht, wenn die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ausgeschöpft sind.

§ 2 – Härtegründe

Erklärung zu § 2

Dieser Paragraph regelt die Rückerstattung des Semestertickets. Detailliert erklären wir euch das hier: Informationen zur Rückerstattung zum Semesterticket

In Abs. 1 werden die ersten 8 von 12 Härtegründe genannt, die eine Rückerstattung des Semesterticket begründen. Wichtig bei den Punkten 6 bis 8 ist, dass nachzuweisen ist, dass der "Wohnort oder der tatsächliche Aufenthalt" nicht im Semesterticket-Gebiet ist (siehe Abs. 2).

Abs. 3 regelt die Rückerstattung für Menschen, die nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch Anspruch auf Beförderung haben.

Abs. 4 regelt die Rückerstattung im Falle von Krankheit oder Behinderung, die eine Nutzung der Verkehrsmittel im AStA-Semesterticket-Gebiet aus medizinischer Sicher nicht möglich macht. Dazu braucht es dann ein ärztliches Attest.

(1) Härtegründe, die zur Erstattung des vollen Beitrags führen (Regulärer Antrag):

  1. Studienbedingter Aufenthalt für mindestens drei Monate außerhalb des Geltungsbereichs des AStA-Semestertickets,
  2. Durchführung des Praktischen Jahres Medizinstudierender außerhalb des Geltungsbereichs des AStA-Semestertickets,
  3. Durchführung eines Urlaubssemesters,
  4. Durchführung eines Aufbaustudiums unter der Maßgabe von § 2 Absatz Nr. 1,
  5. Immatrikulation an zwei Hochschulen im AStA-Semesterticket-Gebiet, insofern das AStA-Semesterticket das günstigere Ticket ist. Hat das Ticket den gleichen Preis, kann es nur an einer Hochschule erstattet werden.
  6. Die Durchführung einer Promotion, sofern sie keine Präsenzverpflichtungen am Hochschulstandort voraussetzt.
  7. Die Bestätigung des Prüfungsamtes, die Voraussetzungen zur Anmeldung der Abschlussprüfung erfüllt zu haben, sofern der/die antragstellende Studierende keine Präsenzverpflichtungen am Hochschulstandort hat.
  8. Fernstudiengänge ohne Präsenzpflicht.
(2) Der Wohnort oder der tatsächliche Aufenthalt außerhalb des AStA-Semesterticket-Gebiets ist in den Fällen Nr. 6 bis 8 nachzuweisen.
(3) Der volle Betrag wird ebenfalls erstattet bei schwerbehinderten Studierenden, die nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch Anspruch auf Beförderung haben und den Besitz des Beiblattes zum Schwerbehindertenausweis und der zugehörigen Wertmarke nachweisen, diese Bearbeitung übernimmt das Referat für behinderte und chronisch kranke Studierende.
(4) Der volle Betrag wird ebenfalls erstattet bei Studierenden, denen aufgrund einer Krankheit oder Behinderung die Nutzung der Verkehrsmittel im AStA-Semesterticket-Gebiet über mindestens drei Monate des jeweiligen Semesters nicht möglich war. Die oder der Antragsstellende muss die Krankheit oder die Behinderung durch ein ärztliches Attest nachweisen.

§ 2a – Weiterer Härtegrund

Erklärung zu § 2a

Die Abs. 1 bis 5 regeln den Zuschuss zum Semesterticket. Die Rechnung, die aus diesen 5 Absätzen folgt, erklären wir euch hier: Informationen zum Zuschuss zum Semesterticket

Abs. 6 regelt noch weitere Fälle für Rückerstattungen.

(1) Als Härtegrund, der zu einem Zuschuss zur Finanzierung des AStA-Semesterticketaus
dem MVG-AStA-Härtefallfonds führt, kann im Rahmen der zur Verfügungstehenden
Haushaltsmittel anerkannt werden, wenn der oder die Antragsstellende nachweisen
kann, dass sein/ihr durchschnittliches monatliches Einkommen in den letzten drei
Monaten vor Antragstellung die Bemessungsgrenze in Höhe des Bürgergeldes (derzeit
502,00 EUR) unterschreitet. Folgende Kosten werden vom monatlichen Einkommen
abgezogen:

  1. Die nachzuweisenden Kosten für Wohnung (dazu gehören die Kaltmiete,
    Kosten für Heizung, Wasser, Strom und Müll), sofern die oder der
    Antragstellende nicht bei den Eltern wohnt. Anrechenbar ist der Wert der
    höchsten Miete für ein Einzelapartment beim Studierendenwerk Mainz mit
    einem Zuschlag in Höhe von 20 Prozent für Studierende ohne
    unterhaltspflichtige Kinder. Für Studierende mit unterhaltspflichtigen Kindern
    sind weitere 300,00 EUR je Kind anrechenbar
  2. Nachzahlungen für Heizung, Wasser oder Strom werden anteilig in Höhe des
    Nachzahlungszeitraumes berücksichtigt.
  3. Die Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung bei Studierenden, die
    nachweislich selbst versichert sind, sofern die oder der Antragstellende die
    Kosten selbst übernommen hat.
(2) Der Zuschuss nach § 2a Absatz 1 wird nicht gewährt, wenn aus den eingereichten
Kontoauszügen des oder der Antragsstellenden zu entnehmen ist, dass mindestens
ein Konto in den letzten drei Monaten vor Antragstellung zu mehr als 5000,00 EUR
gedeckt war. Ausgenommen hiervon sind Sperrkonten von ausländischen
Studierenden, welche als Voraussetzung zur Aufenthaltserlaubnis dienen. Die
antragsstellende Person muss in diesem Fall nachweisen, dass es sich um ein
Sperrkonto handelt.
(3) Jedes Kind (welches der Unterhaltspflicht unterliegt) der oder des Antragsstellenden erhöht die Bemessungsgrenze um 50 %.
(4) Einkommen im Sinne dieser Ordnung meint die Einkünfte des oder der Antragstellenden nach § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes sowie

  1. Waisenrenten und Waisengelder, die die oder der Antragstellende bezieht,
  2. Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen,
  3. Kindergeld, sofern die oder der Antragstellende nicht bei den Eltern wohnt und
  4. sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind.
(5) Im Falle einer Ehe, einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder gemeinsamen Kindern, wird das Einkommen des Partners, oder der Partnerin in die Berechnung der Bemessungsgrenze gesondert mit einbezogen.
(6) Der volle Semesterticketbetrag wird ebenfalls erstattet bei Studierenden, die

  1. weniger als drei Monate an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz eingeschrieben sind,
  2. sich erst nach dem Ende der Rückerstattungsfrist (vgl. § 5 Absatz 1 Satz 1) an der Johannes Gutenberg Universität Mainz immatrikulieren und die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 oder 3 erfüllen.

§ 3 – Andere Mobilitätskomponenten

Erklärung zu § 3

"Weitere Mobilitätskomponenten" (neben der Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs im Semesterticket-Gebiet) meint bspw. die vergünstigte Nutzung vom MeinRad-System in Mainz. Mit einer Rückerstattung verliert ihr auch den Anspruch auf diese.

Bei der Rückerstattung des ganzen Beitrags nach den Härtegründen gemäß § 2 Absatz 1, 3, 4 und § 2a Absatz 5 für das AStA-Semesterticket entfällt die Berechtigung zur Nutzung aller damit verbundenen Mobilitätskomponenten

Teil 2: Verfahren zur Entscheidung des Antrags

§ 4 – Härtefondstelle

(1) Die Härtefondsstelle ist der Arbeitsbereich für Verkehr.
(2) Der Arbeitsbereich für Verkehr kann durch Vertrag unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen einzelne Aufgabenbereiche an andere Arbeitsbereiche des AStA, Angestellte oder Aushilfen des AStA übertragen.

§ 5 – Antragsstellung

Erklärung zu § 5

Dieser Paragraph regelt, welche Antrags- und Nachreichfristen für die Antragsstellung gelten und wie der Antrag zu stellen ist. Er regelt auch, wann über einen Antrag entschieden werden kann, dass ihr eine Mitwirkungspflicht habt und wann ein Antrag mangels Unterlagen oder Angaben abgelehnt werden muss.

Der Antrag wird zuerst online über www.asta-jgu-rueckerstattung.de erstellt. Danach muss der Antrag aber ausgedruckt und original unterschrieben werden. Eine digitale Unterschrift reicht nicht!

Fristen für die Antragsstellung sind in Abs. 1, 1a, 1b und 3 geregelt. Wichtig ist dabei, dass das Datum, an dem der Antrag beim AStA eingegangen ist, das entscheidende ist.

Nachreichfristen sind in Abs. 2 bzw. Abs. 5 Satz 4 geregelt.

Abs. 5 bestimmt, wie mit Anträgen zu verfahren ist. Die Mitwirkungspflicht (siehe Satz 2) bedeutet, dass ihr euch mit Antragsstellung dazu verpflichtet, mitzuwirken und uns z.B. fehlende Nachweise auf Nachfrage zu schicken. Wenn ihr das nicht tut (z.B. ihr antwortet nicht), nicht in vollem Umfang auf unsere Fragen nach fehlenden Unterlagen eingeht oder dabei die gesetzte Frist nicht einhaltet, müssen wir den Antrag automatisch ablehnen (siehe vorletzter Satz).

Auch wird aus Abs. 5 deutlich, welche Bedeutung eine korrekte E-Mail-Adresse von euch hat. Über sie läuft die gesamte Kommunikation (siehe Satz 3). Wenn etwas fehlt und eure E-Mail-Adresse ist falsch, müssen wir den Antrag ablehnen (siehe letzter Satz).

(1) Der Antrag auf Rückerstattung nach § 2 Absatz 1 muss auf der vom AStA hierfür angebotenen Internetseite elektronisch gestellt werden. Dabei wird eine Datei erstellt, welche ausgedruckt und unterschrieben bis spätestens zum 7. Mai für das Sommersemester oder 7. November für das Wintersemester, für das der Rückerstattungsantrag gestellt wird beim AStA eingegangen sein muss. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Fällt der Tag des Fristablaufs auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt der nachfolgende Werktag als Fristende.
(1a) Für den Härtegrund nach § 2 Absatz 3 gelten die in § 5 Absatz 1 genannten Fristen zur Antragsstellung.
(1b) Bei dem Härtegrund Krankheit, dem Zuschuss zur Finanzierung (§ 2 Absatz 4, § 2a Absatz 1) können Anträge jederzeit während des laufenden Semesters eingereicht werden. Hierfür gibt es online ein Formular, welches ganzjährig abrufbar ist. Zuschussanträge können einmal pro Semester gestellt werden. Zwischen zwei aufeinanderfolgenden Anträgen müssen jedoch mindesten drei Monate liegen.
(2) Die für die Prüfung der Anträge nach den Absätzen 1 und 1a notwendigen Nachweise sind schriftlich bis spätestens 15. Mai für das Sommersemester oder 15. November für das Wintersemester bei der Härtefondstelle, in den Fällen der Erstattung nach § 2 Abs. 3 beim Referat für die Belange behinderter und chronisch kranker Studierender, einzureichen. Fällt der Tag des Fristablaufs auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt der nachfolgende Werktag als Fristende.
(3) Studierende, welche sich nach dem offiziellen Stichtag der Universität immatrikulieren, sowie Studierende nach § 2a Absatz 6 können innerhalb von 30 Tagen nach der Einschreibung einen Antrag auf Rückerstattung des Semesterticketbetrages stellen. Die Fristen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 verschieben sich entsprechend. Fällt der Tag des Fristablaufs auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt der nachfolgende Werktag als Fristende.
(4) Die Härtefondsstelle und in den Fällen der Erstattung nach § 2 Absatz 3 das Referat für die Belange behinderter und chronisch kranker Studierender weisen die Antragsstellenden auf dem Antragsformular darauf hin, dass eine Verarbeitung ihrer Daten nach den Vorschriften dieser Ordnung erfolgt und dass die Verkehrsbetriebe unter in dieser Ordnung bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Einsichtnahme in die Antragsunterlagen haben.
(5) Über den Antrag kann nur entschieden werden, wenn das Antragsformular vollständig ausgefüllt ist und alle erforderlichen Nachweise beigefügt sind; das Antragsformular führt auf, welche Nachweise in der Regel benötigt werden. Der oder die Antragsstellende hat eine Mitwirkungspflicht. Fehlen notwendige Unterlagen oder sind weitere Unterlagen oder Nachweise nötig, um den Antrag zu entscheiden, fordert die Härtefondstelle und in den Fällen der Erstattung nach § 2 Absatz 3 das Referat für die Belange behinderter und chronisch kranker Studierender den Antragssteller oder die Antragstellerin per E-Mail an die im Antrag angegebene E-Mailadresse auf, die notwendigen Dokumente bis zum Fristende nach Absatz 2 nachzureichen. Bei dem Härtegrund Krankheit sowie dem Zuschuss zur Finanzierung wird eine Frist von 30 Tagen gesetzt. Ist die E-Mailadresse unzutreffend oder läuft die gesetzte Frist ohne Rückmeldung oder mit unzureichender Rückmeldung ab, ist der Antrag abzulehnen. Ist keine EMailadresse angegeben und die dem Antrag beigefügten Dokumente reichen nicht aus, ist der Antrag abzulehnen.

§ 6 – Entscheidung über Rückerstattungsanträge nach § 2 Absatz 1 und 4

Erklärung zu § 6

Abs. 1 und 1a legen fest, wann über einen Antrag entschieden wird. Gemeinsam mit § 5 Abs. 5 Satz 1 meint das Anträge, die vollständig sind und alle erforderlichen Nachweise beinhalten.

Abs. 2 legt fest, wie ihr über eine negative Entscheidung (= Ablehnung) offiziell erfahrt. "Schriftlich bekanntgegeben" bedeutet dabei, dass ihr den Ablehnungsbescheid per Post erhaltet.

Abs. 3 legt fest, wie ihr über eine positive Entscheidung (= Genehmigung) offiziell erfahrt und was danach weiter passiert.

(1) Die Härtefondstelle entscheidet in den Fällen des § 2 Absatz 1 nach Fristablauf. Liegen bereits vor Fristablauf alle zum Erlass eines positiven Bescheides notwendigen Nachweise vor, so kann die Härtefondsstelle auch bereits vor Ablauf der Frist einen positiven Bescheid erlassen.
(1a) Die Härtefondstelle entscheidet in den Fällen des § 2 Absatz 4 unverzüglich nach Fristablauf über den Antrag.
(1b) Sollte die Entscheidung durch eine Angestellte, einen Angestellten oder eine Aushilfe des AStA getroffen werden, ist das Votum durch den Arbeitsbereich für Verkehr zu überprüfen (Vier-Augen-Prinzip) und bei Feststellung eines Fehlers zu korrigieren.
(2) Bei einer negativen Entscheidung erlässt die Härtefondsstelle einen Ablehnungsbescheid, der Ablehnungsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Bescheid wird schriftlich bekanntgegeben.
(3) Bei einer positiven Entscheidung erteilt die Härtefondsstelle elektronisch einen positiven Bescheid. Lag dem Antrag ein frankierter Rückumschlag bei, werden der Bescheid und der entwertete Studierendenausweis zu der im Antrag auf dem Rückumschlag angegebenen Adresse zurückgeschickt. Nach der Genehmigung wird der Rückerstattungsbetrag angewiesen.

§ 6a – Entscheidung über Rückerstattungsanträge nach § 2 Absatz 3

Erklärung zu § 6a

§ 6a funktioniert analog zu § 6 und gilt für Anträge auf Rückerstattung für Menschen mit Schwerbehinderung und dem Anspruch auf Beförderung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch.

(1) Das Referat für die Belange behinderter und chronisch kranker Studierender entscheidet in den Fällen des § 2 Absatz 3 unverzüglich nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen über die Anträge.
(2) Bei einer negativen Entscheidung erlässt das Referat für die Belange behinderter und chronisch kranker Studierender einen Ablehnungsbescheid. Der Ablehnungsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Bescheid wird schriftlich bekanntgegeben.
(3) Bei Vorliegen der Erstattungskriterien nach § 2 Absatz 3 erteilt das Referat für die Belange behinderter und chronisch kranker Studierender schriftlich einen positiven Bescheid. Der entwertete Studierendenausweis wird zusammen mit dem Bescheid verschickt. Nach der Genehmigung wird der Rückerstattungsbetrag angewiesen.

§ 7 – Entscheidung über Zuschuss zur Finanzierung des Semestertickets nach § 2a

Erklärung zu § 7

Abs. 1 legt fest, wann über einen Antrag entschieden wird. Gemeinsam mit § 5 Abs. 5 Satz 1 meint das Anträge, die vollständig sind und alle erforderlichen Nachweise beinhalten.

Abs. 2 regelt, dass man nicht mehr als den Anteil des Semestertickets am gesamten Semesterbeitrag für das jeweilige Semester als Zuschuss bekommen kann.

Abs. 3 legt fest, wie ihr über eine negative Entscheidung (= Ablehnung) offiziell erfahrt. "Schriftlich bekanntgegeben" bedeutet dabei, dass ihr den Ablehnungsbescheid per Post erhaltet.

Abs. 4 legt fest, wie ihr über eine positive Entscheidung (= Genehmigung) offiziell erfahrt und was danach weiter passiert.

(1) Die Härtefondsstelle entscheidet über den jeweiligen Antrag sobald die vollständigen Antragsunterlagen vorliegen.
(2) Der Zuschuss zur Finanzierung des Semestertickets beträgt maximal 100 %.
(3) Bei einer negativen Entscheidung erlässt die Härtefondsstelle einen Ablehnungsbescheid, der Ablehnungsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Bei einer positiven Entscheidung erteilt die Härtefondsstelle einen positiven Bescheid. Nach der Genehmigung wird der Rückerstattungsbetrag angewiesen.

§ 8 – Widerspruchsverfahren

Erklärung zu § 8

Bei Ablehnung habt ihr das Recht, Widerspruch einzulegen – das regelt Abs. 1. Dieser muss spätestens 1 Monat, nachdem ihr den Ablehnungsbescheid erhaltet habt, schriftlich bei uns eingegangen sein. "Schriftlich" bedeutet, dass eine E-Mail als Widerspruch nicht ausreicht. Der Widerspruch muss schriftlich als Brief oder per Fax bei uns eingehen. Dieser Absatz regelt auch, dass der sog. Härtefallausschuss über einen Widerspruch entscheidet.

Abs. 2, 3 und 4 regeln genaueres zum Härtefallausschuss, zu dessen Sitzungen und dessen Besetzung.

(1) Gegen einen Bescheid, in dem ein Antrag abgelehnt wird, kann die oder der Antragsstellende innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch beim AStA einlegen; dieser soll eine Begründung enthalten. Über den Widerspruch entscheidet abschließend der Härtefallausschuss des AStA.
(2) Die Härtefondsstelle oder in den Fällen der Erstattung nach § 2 Absatz 3 das Referat für die Belange behinderter und chronisch kranker Studierender bereiten den Widerspruchsbescheid für eine Sitzung des Härtefondsausschusses mit einer Entscheidungsempfehlung vor. Die oder der Antragsstellende ist für die Sitzung einzuladen.
(3) Die Entscheidung über den Widerspruch wird auf der nächsten Sitzung des Härtefallausschusses getroffen. Der Härtefallausschuss tagt mindestens zweimal im Semester, sofern Widersprüche vorliegen. Für das Sommersemester werden Ausschusssitzungen im Juni und September, für das Wintersemester im Dezember und März einberufen. Weitere Ausschusssitzungen sind möglich. In begründeten Ausnahmefällen kann die Entscheidung später stattfinden, wenn es die oder der Antragsstellende wünscht, an der Sitzung, auf dem die Sache befasst wird, teilzunehmen.
(4) Die Besetzung des Härtefallausschusses wird von der Geschäftsordnung des AStA geregelt. Sieht die Geschäftsordnung des AStA keine Regelung vor, sind eine Referentin oder ein Referent des Arbeitsbereichs für Verkehr, eine Referentin oder ein Referent des Arbeitsbereichs für Soziales sowie die Referentin oder der Referent des Arbeitsbereichs für Finanzen die stimmberechtigten Mitglieder des Härtefallausschusses. Dem Ausschuss gehören mit beratender Stimme die Personen an, denen nach § 4 Absatz 2 Aufgaben übertragen sind. Bei Entscheidungen über Widersprüche gegen Bescheide nach § 6a ist zudem ein Mitglied des Referats für die Belange behinderter und chronisch kranker Studierender Mitglied des Härtefallausschusses. Der Ausschuss wird durch die Härtefondsstelle geladen. Es gilt die Ladungsfrist, wie sie die Geschäftsordnung des AStA für ein außerordentliches AStA-Plenum vorsieht. Über die Sitzung, insbesondere Diskussion und Abstimmung über den Widerspruch wird ein nichtöffentliches Protokoll geführt, das von der Härtefondsstelle verwahrt wird.

§ 9 – Verwaltungskosten & Auslagen der Antragsstellenden

Erklärung zu § 9

Hier wird geregelt, dass es aktuell nichts kostet, einen Widerspruch zu stellen – egal ob der Widerspruch zurückgewiesen wird oder nicht. Sollten für euch aber andere Kosten entstehen (z.B. Verdienstausfälle, weil ihr bei der Sitzung des Härtefallausschusses dabei sein wollt), werden diese nicht erstattet.

(1) Die Verwaltungskosten für die Bearbeitung des Antrags und eines Widerspruchs sind durch den studentischen Beitrag für die Studierendenschaft abgegolten. Weitere Gebühren werden durch den Härtefonds nicht erhoben.
(2) Auslagen, die den Antragsstellenden entstehen (z.B. Reisekosten, Verdienstausfall) werden nicht erstattet.

Teil 3: Dokumentation und Datenschutz

§ 10 – Aktenführung, Datenschutz, Aufbewahrungsfristen

(1) Die Härtefondsstelle führt die Erstattungsakten getrennt nach Erstattungen aus § 2, Abs. 1 und 4, sowie § 2a, wobei § 2 Absatz 1 und 4 zusammen geführt werden. Die Erstattungsakten sind als Papierakten zu führen; sie können durch eine elektronische Aktenführung ergänzt werden.
(2) Die Härtefondsstelle stellt durch technische Maßnahmen sicher, dass Unbefugte keinen Zugriff auf Akten und Daten der Antragstellenden haben. Zugriffsbefugt sind Referentinnen und Referenten des Arbeitsbereiches für Verkehr, die Finanzreferentin oder der Finanzreferent, die Mitglieder des Revisionsausschusses des Studierendenparlaments bei der Prüfung des jeweiligen Haushaltsjahres, nur solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Härtefondsstelle, die über das Datengeheimnis (§ 8 des rheinland-pfälzischen Datenschutzgesetzes) belehrt wurden und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Die Belehrung und Verpflichtung wird verschriftlicht. Die Mitglieder des Vorstandes des AStA haben bei Vorliegen eines sachlichen Grundes ein Recht zur Einsichtnahme.
(3) Zugriffsbefugte Mitglieder des AStA, sowie die Mitglieder des Revisionsausschusses des Studierendenparlaments sind vorher über das Datengeheimnis zu belehren und schriftlich zur Verschwiegenheit über personenbezogene Daten zu verpflichten.
(4) Die Härtefondsstelle darf folgende Daten der Antragstellenden elektronisch verarbeiten:

  1. Name,
  2. Vorname,
  3. Matrikelnummer,
  4. Anschrift,
  5. Schreiben und Dokumente der Antragstellenden,
  6. typisierte dargelegte Gründe der Personen, denen die Beiträge zurückerstattet wurden und
  7. Entscheidungsergebnis,
  8. Datum der Entwertung des AStA-Semestertickets,
  9. Datum des Informationsaustauschs mit dem Studierendensekretariat,
  10. Bankverbindung,
  11. Erstattungshistorie und
  12. Datum und Grund einer Einsichtnahme durch Dritte.
(5) Die Härtefondsstelle kann folgende Daten der Antragsstellenden zur Überweisung des Rückerstattungsbetrags oder des Zuschussbetrages an den Arbeitsbereich für Finanzen übermitteln:

  1. Name,
  2. Vorname,
  3. Matrikelnummer,
  4. Anschrift,
  5. Entscheidungsergebnis,
  6. Datum der Entwertung des AStA-Semestertickets,
  7. Bankverbindung
(6) Die Härtefondsstelle und das Studierendensekretariat der Johannes Gutenberg Universität Mainz können folgende Daten der Antragstellenden zu den Zwecken der Feststellung der Entwertung des AStA-Semestertickets und zu ihrer Sicherstellung im laufenden Semester gegenseitig übermitteln:

  1. Name,
  2. Vorname,
  3. Matrikelnummer und
  4. Geburtsdatum
(1) Die Aufbewahrungsfrist für die vollständigen Verfahrensakten und elektronisch gespeicherten Daten nach § 10 Absatz 4 beträgt 10 Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Semesters, für das die Rückerstattung gilt. Nach Ablauf der Frist sind die Akten zu vernichten und die elektronisch angelegten Daten zu löschen.

§ 10a – Aktenführung, Datenschutz, Aufbewahrungsfristen bei Fällen nach § 2 Absatz 3

(1) Das Referat für die Belange behinderter und chronisch kranker Studierender führt die Erstattungsakten als Papierakten. Nach Abschluss des Verfahrens werden die Akten durch den Arbeitsbereich für Finanzen des AStA archiviert.
(2) Das Referat für die Belange behinderter und chronisch kranker Studierender stellt sicher, dass Unbefugte keinen Zugriff auf Akten und Daten der Antragstellenden haben. Zugriffsbefugt sind Mitglieder des Referats für die Belange behinderter und chronisch kranker Studierender, Mitglieder des Arbeitsbereichs für Finanzen, die Mitglieder des Revisionsausschusses des Studierendenparlaments bei der Prüfung des jeweiligen Haushaltsjahres. Zudem haben die Mitglieder des Vorstandes und die Angestellten des Allgemeinen Studierendenausschusses bei Vorliegen eines sachlichen Grundes ein Recht zur Einsichtnahme. Die Personen nach den Sätzen 2 und 3 sind über das Datengeheimnis nach § 8 des Landesdatenschutzgesetzes (GVBl. 1994, 293) zu belehren und zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Über die Belehrungen und Verpflichtungen ist eine Niederschrift zu führen.
(3) Das Referat für die Belange behinderter und chronisch kranker Studierender darf die in § 10 Absatz 4 elektronisch verarbeiten.
(4) Das Referat für die Belange behinderter und chronisch kranker Studierender darf die in § 10 Absatz 5 genannten Daten zur Überweisung des Rückerstattungsbetrags und zur Buchhaltung an den Arbeitsbereich für Finanzen und die in Absatz 2 Satz 3 genannten Personen übermitteln.
(4) Das Referat für die Belange behinderter und chronisch kranker Studierender und das Studierendensekretariat der Johannes Gutenberg-Universität dürfen die in § 10 Absatz 6 genannten Daten zu den Zwecken der Feststellung der Entwertung des AStA-Semestertickets und zu ihrer Sicherstellung im laufenden Semester gegenseitig übermitteln.

§ 11 – Prüfungsrecht der Verkehrsbetriebe / Verkehrsverbünde

(1) Die Verkehrsbetriebe/ Verkehrsverbünde, die Vertragspartnerinnen und Vertragspartner des AStA für das AStA-Semesterticket sind, können die Erstattungspraxis des AStA gemäß den Verträgen zwischen dem AStA und den Verkehrsbetrieben nach den Härtegründen gemäß § 2 Absatz 1 prüfen.
(2) In der Akte des oder der Antragsstellenden ist die Einsichtnahme durch Dritte zu vermerken.

§ 12 – Akteneinsicht

(1) Die Antragstellenden können auf Antrag gebührenfrei die Akte zu ihrem Antrag einsehen und Auskunft verlangen zu den zur eigenen Person gespeicherten Daten, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung sowie die Herkunft der Daten und die Empfänger übermittelter Daten, soweit dies gespeichert ist. Dabei ist sicherzustellen, dass kein Einblick in Daten anderer Antragsstellender gewährt wird.
(2) Über Ort und Zeitpunkt der Akteneinsicht entscheidet in den Fällen des § 2 Absatz 3 das Referat für die Belange behinderter und chronisch kranker Studierender und in den sonstigen Fällen die Härtefondsstelle.

Teil 4: Finanzierung

§ 13 – Rückerstattungen nach § 2 Absatz 1, 3 und 4

Die Abrechnung der Rückerstattungen nach Abs. 1, 3 und 4 erfolgt mit der Zahlenmeldung an die Verkehrsbetriebe und damit für den AStA kostenneutral.

§ 14 – MVG-AStA-Härtefonds

(1) Zur Finanzierung der Zuschüsse des Semestertickets nach § 2a ist ein Härtefallfonds eingerichtet.
(2) Der Härtefallfonds wird im Haushaltsplan der Studierendenschaft im Einzelplan des Semesterticketfonds geführt. Die Einnahmen und Ausgaben für die Zuschüsse zur Finanzierung des Semestertickets nach § 2a sind nicht deckungsfähig zu anderen Titel zu gestalten.
(3) Die Mittel des Härtefallfonds sollen jedes Semester ausgeschöpft werden. Ist dies in einem Semester aufgrund einer zu geringen Zahl an bewilligten Anträge trotz höchstmöglicher Förderung nach § 7, Abs. 2 und 3 nicht möglich, sollen die nicht aufgebrauchten Mittel im nächsten Semester ausgeschöpft werden.
(4) Die Ausgaben des Härtefallfonds sind aus den Einnahmen aus dem Sponsoringvertrag zwischen AStA und MVG zu erbringen.

Teil 5: Schlussbestimmungen

§15 – Gültigkeit der Semesterticket – Härtefallordnung

(1) Die Änderung der Semesterticket-Härtefallordnung tritt mit der Genehmigung des Präsidenten der Universität nach § 111 Absatz 2 des Hochschulgesetzes Rheinland-Pfalz und Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Johannes Gutenberg-Universität Mainz in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung werden die Bestimmungen der SemesterticketHärtefallordnung vom 23.12.2015 aufgehoben.

 

Mainz, den 04.05.2017

gez. Halil Siabanoglou

Präsident des 67. Studierendenparlaments

Bitte beachten: Dies ist eine Abschrift der Härtefallordnung. Sollte es Unterschiede zwischen der PDF-Fassung und dieser Version hier geben (z.B. aufgrund von Tippfehlern), gilt immer die PDF-Fassung. Des weiteren sind die grauen Erklärungsblöcke sind nicht Teil der Härtefallordnung. Der Inhalt der grauen Blöcke ist auch nicht rechtsverbindlich. Diese sind lediglich als Hilfestellung für die Studierenden gedacht.

Hier geht es zur Härtefallordnung als PDF-Dokument